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Das Berufsbild
Für das Berufsbild des Immobilienmaklers gibt es in Deutschland
noch keine gesetzlich normierten Voraussetzungen. Jeder der sich
zur Ausübung dieses Berufszweiges befähigt fühlt,
kann ohne Nachweis einer spezifizierten Qualifikation Wohnungen,
Häuser oder Gewerbeobjekte vermitteln.
Aufgrund dessen ist der Beruf des Maklers für den potenziellen
Kunden,
ganz im Gegensatz zum europäischen Ausland, immer noch ein
Bereich mit Berührungsängsten.
Die Maklerätigkeit wird in der breiten Öffentlichkeit
immer noch als ein Beruf assoziert,
der mit relativ wenig Einsatz viel Geld erwirtschaftet.
Doch die Praxis sieht anders aus:
Von den vielen Maklern, die im Internet oder der Tagespresse ihre
Dienste anbieten,
sind die meisten nach einiger Zeit wieder vom Immobilienmarkt
verschwunden.
Die Immobilienmärkte werden spezifischer, die Rahmenbedingungen
komplexer.
Diese Anforderungen erfordern außer einem immensen persönlichen
Einsatz,
Verkaufstalent und kommunikativen Fähigkeiten,
ein hohes Mass an Kenntnissen der regionalen und
überregionalen Immobilienmärkte sowie qualifiziertes
Fachwissen rund um die Immobilie.
Der seriöse Makler ist nicht ausschliesslich Vermittler,
sondern
Immobilienberater
mit einem nur durch qualifizierte Ausbildung erworbenem Spezialwissen.
Die Praxis
Es gibt zwei verschieden Arten der Vorgehensweise um das Maklerhonorar
zu verdienen.
Die Tätigkeit als Nachweismakler oder als Vermittlungsmakler.
Der Nachweismakler hat die Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrages nachzuweisen.
Der Nachweis ist erfüllt, wenn der Makler dem Auftragnehmer
Kenntnisse übermittelt die ihn in die Lage versetzen,
die Verhandlungen mit dem Ziel des Vertragsabschlusses selbst
mit dem Berechtigten zu führen.
Das Aushandeln des Preises ist die eigentliche Aufgabe der Kaufvertragsparteien.
Eine ausreichende Nachweistätigkeit ist immer nur dann erbracht,
wenn der Kunde in die Lage versetzt wird,
in konkrete Verhandlungen einzutreten.
Eigentümer und Interessent müssen durch den Makler zusammengeführt
werden.
Kommt es durch diese Zusammenführung zum Vertrag, ist der
Nachweis erbracht.
Der Vermittlungsmakler hat den Abschluss des späteren
Hauptvertrages zu fördern.
Hierzu hat er zwischen den Interessen der Parteien zu vermitteln,
Nachforschungen anzustellen und Unterlagen und Belege zu beschaffen.
Wichtig hierbei ist, dass der Vermittlungsmakler seiner Aufgabe
als neutraler Mittler zwischen
den Parteien nachkommt.
Er hat zwar die Entscheidungsmöglichkeiten der Parteien zu
fördern, jedoch hat er alles zu unterlassen,
was seine Neutralität gefährden könnte.
Der Auftrag
Der allgemeine Maklerauftrag (Normalauftrag) eröffnet
dem Makler die Möglichkeit ein zur Vermietung oder zum Verkauf
anstehendes Objekt einem Interessent nachzuweisen oder zu vermitteln.
Der Auftraggeber kann selbst aktiv werden und weitere Makler einschalten.
Der einfache Alleinauftrag unterscheidet sich in folgender
Weise von dem normalen Maklervertrag:
Pflicht des Auftraggebers ist, keinen weiteren Makler einzuschalten,
Pflicht des Maklers ist ein intensiver Einsatz,
für die Verschaffung möglichst günstiger Vertragsbedingungen.
Der Auftraggeber kann weiterhin selbst aktiv werden.
Beim qualifizierten Alleinauftrag
wird dem Auftraggeber das Eigengeschäft untersagt.
Der Auftraggeber muss aufgrund von Verweisungsklauseln sämtliche
Interessenten an den Makler verweisen,
oder/und durch Hinzuziehungsklauseln den Makler zu Verhandlungen
mit Interessenten hinzuziehen.
Der einfache und qualifizierte Maklerauftrag bedürfen der
Schriftform (§ 125 Satz 1 BGB).
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